Parship darf Widerrufsrecht nicht aushöhlen

Im Verfahren der Verbraucherzentrale gegen Parship (Az.: 406 HKO 66/14) wurde Parship verboten, für einen Widerruf innerhalb der Widerrufsfrist überzogene Kosten zu berechnen. 

 

Parship stellt eine hohe Rechnung trotz Widerruf. Diese will der Nutzer nicht bezahlen.

Oft probieren Verbraucher Parship nur kurz aus. Es werden einige Kontakte geknüpft. Dann widerruft man, weil diese Art der Partnersuche nicht das Richtige ist. Und dennoch kommt eine hohe Rechnung über fast den gesamten Mitgliedbeitrag. Die Anzahl der vertraglich wenigstens versprochenene Kontakte sei laut Parship schon erreicht. Daher soll man fast den ganzen Mitgliedbeitrag zahlen. 

 

Die Verbraucherzentrale Hamburg ging erfolgreich dagegen vor. 

Parship kann zwar Wertersatz bei einem Widerruf verlangen. Jedoch nur zeitanteilig, nicht nach der Anzahl der Kontakte. Kern der Leistung, so daß Gericht, sei, daß innerhalb eines bestimmten Zeitraumes der Nutzer unterstützt wird einen Partner zu suchen. Die vereinbarten Entgelte spiegeln das wider, da sie mit der Dauer der vereinbarten Nutzung steigen und nicht mit der Anzahl der geknüpften Kontakte. Dem Mißbrauch des Widerrufsrechts könnte die Partnerbörse schließlich entgegentreten, indem sie dem Kunden die Nutzung des Angebotes erst nach Ablauf der Widerrufsfrist ermöglicht. Parship müsse diese möglichen wirtschaftlichen Nachteile mit den wettbewerblichen Vorteilen der Vorgehensweise abwägen. 

 

Fazit: Parship darf Kunden nicht von der Ausübung des Widerrufsrechts durch überhöhte Kosten abhalten. Das Widerrufsrecht darf nicht ausgehöhlt werden. Nur eine zeitanteilige Berechnung des Wertersatzes nach Nutzungsdauer im Verhältnis zum Gesamtpreis ist zulässig.

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