Das Amtsgericht Nienburg hat mit Urteil vom 20.1.15 (Az. Ds 155/14) die Aufzeichnung einer Dashcam als Beweismittel im Straßenverkehr zugelassen, weil sie nicht dauerhaft lief, sondern erst nach Beginn der Auseinandersetzungen angeschalten wurde.
Damit sei es ein sachgerechtes technisches Hilfsmittel zur effektiven Rechtsverfolgung, so daß der Angeklagte wegen Straftaten im Straßenverkehr verurteilt wurde (Nötigung, Gefährdung des
Straßenverkehrs). Die Interessenabwägung habe ergeben, daß das Beweissicherungsrecht über das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gehe. Die Aufzeichnung sei kurz und das
Rechtsschutzinteresse hoch. Die abstrakte Furcht vor allgemeiner Veröffentlichung im Internet ist zwar berechtigt, soll aber die Rechtsverteidigung nicht verhindern.
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