Facebook & Co - Persönlichkeitsrecht und Urheberrecht

Soziale Online Netzwerke (Social Networks) sind für viele fester Bestandteil des Alltags geworden. Mit ein paar Klicks ist man unter echte Namen oder einem Pseudonym angemeldet und kann seinem Mitteilungsbedürfnis freien Lauf lassen. Wer liest oder versteht vorab schon die Nutzungsbedingungen, wenn viele Freunde und Bekannte schon mitmachen und freizügig private Informationen preisgeben, Fotos ins Netz stellen und mehr oder weniger sinnvolle Kommentare abgeben?

 

 

Folgende Probleme ergeben sich möglicherweise mit der Nutzung derartiger Plattformen wie facebook:

 

Sobald Inhalte wie Fotos, Texte, Videos, etc. ins Netz gestellt werden, gehen leider immer noch viele Menschen davon aus, dass Sie frei nutzbar, also „Allgemeingut“ sind. Man hört oft die Entschuldigung, dass das Foto doch im Internet war, also dürfe man es doch kostenlos für eigene Zwecke verwenden?! So als ob das Internet ein Selbstbedienungsladen wäre. Es muss also nicht einmal böse Absicht sein, wenn Fotos für fremde Inhalte missbraucht werden, sondern es handelt sich schlichtweg oft um Unwissenheit. 

 

Die Frage ist also, wie kann die Person, die in ihren Rechten verletzt wurde, schnell und effektiv zu ihrem Recht kommen. Es gibt hier im wesentlichen wohl die zwei folgende Konstellationen:

 

1. Konstellation: Die abgebildete Person selbst will nicht bei facebook veröffentlicht werden. Beispiel: Sie hat auf einer Party ausgelassen gefeiert, alkoholische Getränke konsumiert oder wurde sonst in einer pikanten Situation fotografiert. Ein „Freund“ oder sonstiges Mitglied stellt dieses Foto online, es wird kommentiert, geteilt und so vielen weiteren Nutzern oder ausserhalb zugänglich gemacht.

 

Wie ist der Abgebildete hier geschützt?

Der wesentlichen Schutz gegen unerwünschte Darstellungen ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das in der Verfassung verankert ist und abgeleitet wurde aus der freien Entfaltung der Persönlichkeit in Verbindung mit der Menschenwürde, Art. 2 Absatz 1 i.V.m. Art. 1 Absatz 1 GG. Dieses Grundrecht soll die engere persönliche Lebenssphäre des Menschen gewährleisten, die durch andere konkretere Freiheitsgarantien nicht ausreichend erfasst ist (BVerfGE 54, S.1, 148, 153).

 

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist in erster Linie ein Abwehrrecht gegenüber dem Staat, entfaltet aber auch zwischen privaten Personen Wirkung. Also müssen sich auch Privatleute gegenüber der im Grundgesetz getroffenen Wertentscheidung anpassen. Jeder Mensch darf selbst bestimmen, wie mit seinem eigenen (Ab-) Bild verfahren wird. Weitere Ausprägungen des Persönlichkeitsrechts sind § 12 BGB (Namensrecht),  § 22 KUG (Recht am eigenen Bild) und §§ 12 ff UrhG (Die Urheberpersönlichkeitsrechte).

 

Geschützt sind die Intim- Privat- und Geheimsphäre, die persönliche Ehre, welche auch strafrechtlich geschützt ist und das Verfügungsrecht über Darstellungen der eigenen Person. Letzteres ist ein Auffanggrundrecht, das dem Einzelnen das Recht überlässt darüber zu bestimmen, ob und wieweit dritte Personen das eigene Privatleben veröffentlichen oder zur Schau stellen dürfen. Hier ist also geschützt das Recht am eigenen Bild und die informationelle Selbstbestimmung. 

 

Das Recht am eigenen Bild verbietet es (meist) nicht, Fotos von Menschen, die sich in der Öffentlichkeit aufhalten, anzufertigen. Das ist von der Informationsfreiheit des Art. 5 Absatz 1, 2. Alt. GG noch umfasst. Nicht mehr erlaubt ist es aber dann, diese Fotos zu veröffentlichen. 

 

In § 22 KUG ist geregelt, dass Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zu Schau gestellt werden dürfen. Eine Einwilligung kann nur erteilt werden, wenn man geschäftsfähig ist, das heisst, dass diese Einwilligung nicht wirksam erteilt wurde, wenn man minderjährig (Richtwert hier unter 14 Jahre) ist oder betrunken war. 

 

Ebenso ist im Rahmen des allgemeinen Persönlichkeitsrecht das Recht am gesprochenen und geschriebenen Wort geschützt, wenn diese Äusserungen nicht für die Allgemeinheit bestimmt waren, ebenso besteht der Anspruch auf korrektes Zitieren.

 

Was kann der Abgebildete konkret tun, wenn er ein Foto von sich entfernen lassen möchte?

Die wesentlichen Ansprüche sind hier der Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch. Dieser ergibt sich aus § 1004 Absatz 1 BGB analog sowie §§ 823 ff BGB, eventuell in Verbindung mit strafrechtlichen Vorschriften oder dem Kunsturhebergesetz. 

 

Die abgebildete Person kann den Verletzter zum Beispiel über einen Anwalt abmahnen lassen, und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangen. Nur die Strafbewehrung, das ist eine Vertragsstrafe, die bei einer Wiederholung zu bezahlen ist, beseitigt die Gefahr, dass der Betroffene erneut abgebildet wird, also die Wiederholungsgefahr. Sofern die Beseitigung nicht vorgenommen wird und die Unterlassungserklärung nicht abgegeben wird ist, muss der Betroffene gerichtlich in Form einer Unterlassungsklage oder einer einstweiligen Verfügung vorgehen. 

 

Der Gegendarstellungsanspruch sowie der Berichtigungsanspruch betrifft eher die tatsächlich berichterstattenden Medien wie Fernsehen und Presse. 

 

Der Schadensersatzanspruch ist einerseits darauf gerichtet den guten Ruf wieder herzustellen und betrifft dann die Fälle, in denen z.B. eine Person vom Arbeitgeber sogar gekündigt wird und dadurch ein konkreter finanzieller Schaden eintritt. 

 

Als Besonderheit im Medienrecht gibt es weiterhin den Geldentschädigungsanspruch, der voraussetzt, dass ein „billiger Ausgleich in Geld“ unabwendbar scheint, es muss sich um eine schwere Persönlichkeitsverletzung handeln und es muss schweres Verschulden vorliegen.

 

Zuletzt gibt es noch den Anspruch auf Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung, der vor kein Verschulden voraussetzt und Anspruch auf Herausgabe des erzielten Gewinns bietet. 

 

2. Konstellation: Es werden die bei z.B bei facebook eingestellten eigenen Bilder des Urhebers plötzlich durch fremde Dritte verwendet.

 

Der Fotograf oder sonstige Urheber eines Werkes möchte in der Regel nicht, dass seine Schöpfung von Dritten verwendet wird, z.B. sein urheberrechtlich geschütztes Werk (Foto, Text, Video) von anderen Menschen einfach privat oder sogar für deren Gewerbe benutzt wird. Auch dies ist ohne Einwilligung des Urhebers generell nicht erlaubt. Es handelt sich um bei Fotografien um geistiges Eigentum, über welches der Urheber selbst bestimmen darf.

 

Wie ist der Fotograf, also Urheber eines Bildes, geschützt, wenn seine Werke durch fremde Personen verwendet werden?

Derjenige, der ein Fotografie angefertigt hat, ist der Urheber, also Schöpfer eines Werkes oder Lichtbildes. Der Unterschied zwischen einer Fotografie und einem Lichtbild ist, dass letztere keinen künstlerischen Gehalt haben, wie z.B. Tieraufnahmen mit einer selbstauslösenden Kamera. Ganz automatisch genießt der Urheber oder Lichtbildner den Schutz nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes. Der Urheber allein hat das Recht, das Bild zu veröffentlichen, zu verwerten, Lizenzen zu erteilen, es zu bearbeiten, etc..

 

Bei facebook aber gibt es die Möglichkeit, dass Inhalte, also auch Fotografien „geteilt“ werden. Dies ist dem normalen Nutzer bekannt und er rechnet auch damit und beabsichtigt wohl oft sogar, dass seine Fotos von seinen Freunden kommentiert oder weitergegeben, also geteilt werden. Damit hat der Nutzer eingewilligt, dass zumindest bei der Plattform facebook, sein eingestelltes Foto weitergegeben wird. Dies ist auch möglich, wenn er seine Privatsphäre nur mit Freunden teilt, da deren Privatsphäreneinstellung öffentlich zugänglich sein könnten. 

 

Derjenige, der also Fotos einstellt, muss sich bewusst sein, dass diese auch ausserhalb der Plattform facebook verwendet werden. Hierzu hat er natürlich keine Rechte im Sinne des deutschen Urheberrechts erteilt. 

 

Welche Rechte habe ich, wenn meine Fotografien jedenfalls plötzlich außerhalb facebook auftauchen? 

Auch hier gibt es den Unterlassungsanspruch gestützt auf § 97 Absatz 1 UrhG, den Beseitigungsanspruch und den Schadensersatzanspruch. Der Schädiger kann abgemahnt werden und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert werden. Zudem hat der Urheber einen Schadensersatzanspruch, wenn sein Foto verwendet wird. Im Wege der Lizenzanalogie hat der Urheber möglicherweise Anspruch auf angemessene Vergütung und natürlich den Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten, sofern er anwaltlich gegen den Schädiger vorgeht. Weiterhin gibt es bei fehlender Nennung des Urhebers, der hierauf einen Anspruch hat, einen Geldentschädigungsanspruch, das urheberrechtliche Schmerzensgeld.

 

An wen muss ich mich wenden, wenn ich Ansprüche aus dem Persönlichkeitsrecht oder meine Ansprüche als Urheber geltend machen möchte?

Hier gibt es zu einen die Möglichkeit sich gegen den Störer selbst zu wenden. Dieser ist  passivlegitimiert, also der potentielle Klagegegner.  Oft ist dessen wahre Identität, aber gar nicht bekannt, denn es besteht ja die Möglichkeit sich mit Fantasienamen anzumelden und nicht zurückzuverfolgende Emailadressen anzugeben. 

Es besteht immer auch parallel die Möglichkeit sich gegen den Betreiber der Plattform selbst zu wenden. 

Facebook hat ja nunmehr angeblich eine Niederlassung in Deutschland. Zunächst sollte man facebook auf die Rechtsverletzung hinweisen. Einen Fehler hat facebook in dem Moment ja noch nicht begangen, weil es nur die Plattform zur Verfügung stellt. Jedoch darf der Betreiber einer Plattform nicht untätig bleiben, wenn er von einer Rechtsverletzung Kenntnis erlangt. Er muss die Inhalte dann beseitigen und alles technisch Mögliche und Zumutbare tun, um die Wiederholung des Verstoßes auszuschliessen. Sobald die Plattform einmal von so einem Verstoß Kenntnis erlangt hat, bestehen sogar entsprechende Kontroll- und Überwachungspflichten.

Sollte der Verstoß die Grenzen von facebook verlassen haben, kann man sich auch an die Betreiber der Suchmaschinen oder anderen Verantwortlichen wenden. Diese entfernen mittlerweile sehr kurzfristig die Treffer aus ihrem Cache. 

 

Welche weiteren Rechte habe ich noch?

Immer ist in Betracht zu ziehen Strafanzeige zu erstatten, insbesondere wenn Ehrverletzungen vorliegen oder der höchstpersönliche Lebensraum durch Bildaufnahmen verletzt wurde. Nicht zu vergessen ist, dass auch Verstösse gegen das Kunsturhebergesetz und das Urhebergesetz evtl. auch Straftatbestände sind und/ oder mit Freiheitsstrafe, Geldstrafe oder einem Bußgeld geahndet werden können.

 

 

Auch ist das Bundesdatenschutzgesetz abschliessend noch zu erwähnen. Durch die Nutzung derartiger Plattformen gibt der Einzelne auch Informationen über seine Interessen, sein Konsumverhalten, politische und religiöse Ansichten bekannt. Unabhängig von der Frage inwieweit dies nach deutschem Recht verwertet werden darf, besteht die spannende Frage, was wirklich mit den Daten passiert, zu deren Weiterleitung nach Amerika mit Akzeptieren der Nutzungsbedingungen sein Einverständnis erteilt hat.

 


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