Anspruch auf die „clausula comis benevolentiae“?

Am 11. Dezember 2012 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, daß der Arbeitgeber gesetzlich nicht verpflichtet ist das qualifizierte Arbeitszeugnis mit Formulierungen abzuschließen, in denen der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für geleistete Dienste dankt, das Ausscheiden bedauert oder ihm für die Zukunft alles Gute wünscht. 

 

Dies sind nach Ansicht des Bundesarbeitgerichts persönliche Empfindungen des Arbeitgebers, die nicht notwendig in ein Zeugnis gehören. Wenn der Arbeitnehmer mit der Art der Formulierung nicht einverstanden ist, etwa, weil diese mit der sonstigen Beurteilung im Zeugnis im Widerspruch steht, kann er vom Arbeitgeber nur verlangen, daß die Schlussformel komplett weggelassen wird. 

 

Diese Ansicht wird von der Instanzrechtsprechung nicht immer geteilt. So meint das Landesarbeitsgericht Düsseldorf, daß eine sehr gute / gute Leistungsbeurteilung entwertet sei, wenn eine Schlussformel fehlt. Das sei eine Standarfloskel der Höflichkeit und kein Ausdruck subjektiv aufrichtiger Emotionen. Ohne die „clausula comis benevolentiae“  (Schlussformel) genüge der Arbeitgeber nicht dem Wohlwollensgebot. 

 

Eine Studie der Universität Erlangen-Nürnberg ergab übrigens, daß 98 % der untersuchten 802 Arbeitzeugnisse die Schlussformel enthält. 

 

Durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitgerichts ist aber nun Klarheit über die fehlende Verpflichtung geschaffen worden.

 

 

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