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Freitag, 01.04.2011

Nutzloser kostenpflichtiger Branchenbucheintrag?

Wehren Sie sich gegen kostenpflichtige Eintragungen in nutzlosen Branchenbüchern von unseriösen Anbietern.

 

Zwar gilt bei Gewerbetreibenden ein strengerer Prüfungsmaßstab, als bei privaten Endverbrauchern. Trotzdem können derartige Verträge unwirksam sein. Entweder kann den Vertrag anfechten wegen arglistiger Täuschung oder die Zahlungspflicht ist wegen des Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam oder möglicherweise sogar sittenwidrig. Bei betrügerischem Handeln sollte immer auch eine Strafanzeige wegen Betrugs in Betracht gezogen werden.

Der Sachverhalt läuft oft so ab:

Eine neue Firma, die im Handelsregister eingetragen wird, wird anschliessend im Bundesanzeiger bekanntgemacht (www.ebundesanzeiger.de). In der Folgezeit erhält sie ein Schreiben von sogenannten Gewerberegistern, Verwaltungsregistern oder Registerzentralen. Erst bei genauerem Hinsehen erkennt man, dass es sich hier um einen privaten Anbieter handelt, der eine kostenpflichtige Eintragung vornimmt.

Diese Rechnungen sollten nicht einfach ungeprüft bezahlt werden, so auch die Pressemitteilung des Amtsgerichts München (Pressemitteilung vom 21.02.2011).

Das Landgericht Hamburg entschied im Berufungsverfahren mit Urteil vom 09.11.2010, dass die Gesamtschau der Umstände zu einer beabsichtigten Täuschung der angeschriebenen Unternehmen führe (Aufmachung, Formulierung, Vorausfüllen des Formulars, unverbindliche Bitte um Prüfung und Korrektur der bekannten Daten). Es bestand kein Anspruch des "Deutschen Internet Registers" gegenüber dem angeschriebenden Unternehmen.

Das Amtsgericht Bonn hat mit Urteil vom 29.12.2010 (Az.: 116 C 84/09) entschieden, dass eine Verlagsgesellschaft Bauernfängerei betreibe, wenn sie ein "Markenverzeichnis" betreibe, das vergleichsweise unbekanntes und unvollständiges Markenverzeichnis führt. "Ebenso wie kein vernünftiger Mensch eine Suchmaschine im Internet benutzen würde, die nur einen Bruchteil der Webseiten im Internet filtert bzw. entsprechende Suchbegriffe erkennt (und der deshalb vielmehr auf die "großen" Suchmaschinen wie "google", "Yahoo" oder "Bing" zugreift), ist anzunehmen, dass auch Marktteilnehmer, also Dritte, die sich über eingetragene Marken bzw. die entpsrechenden Inhaber informieren will, auf ein großes und vollständiges Verzeichnis zugreifen werden."

Weitere ältere Entscheidungen ergingen ebenfalls meist abschlägig für die Branchenbuchbetreiber. Sofern Sie Opfer eines der Anbieter geworden sind, kontaktieren Sie gerne die Kanzlei.

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