Dienstag, 02.08.2011
Auswertungsphase Tauschbörse / gewerbliches Ausmaß
Das Oberlandesgericht Köln hat mit seiner Entscheidung vom 05.05.2011, Az.: 6 W 91/11, entschieden, dass der Rechteinhaber eines 2009 erschienenen Kriegsfilms (The Hurt Locker) grundsätzlich nur maximal 6 Monate nach Erscheinen des Filmes den Auskunftsanspruch nach § 101 Absatz 9 UrhG hat. In der Zeit danach läge das erforderliche Ausmaß nicht mehr vor.
Wichtig an der Entscheidung ist:
Die Frist kann im Einzelfall jedoch durch eine Oskarverleihung nochmals neu zu laufen beginnen, weil dann eine neue Auswertungsphase beginnt.
Der Auskunftsanspruch der Rechteinhaber gegen den Provider wurde daher hier abgelehnt.